Allgemeine Geschäftsbedingungen der CondéNet.de GmbH
für Online-Werbung
Für Online-Werbeleistungen der CondéNet.de GmbH, Leopoldstr. 57, D-80802 München („CondéNet“)
sowie für die Vermarktung von Werbung auf den Web-Sites zu den Zeitschriften VOGUE,
VOGUE Business, GQ, AD Architectural Digest, GLAMOUR, MySelf und VANITY FAIR gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Soweit nicht anders
schriftlich vereinbart, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf die
AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1. Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines
oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere
dem Internet.
(2) Werbemittel im Sinne dieser AGB können u.a. aus einem oder mehreren der folgenden
Elemente bestehen:
•
aus Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformen und sonstigen Kooperationen
(z. B. Online-Sponsoring etc.),
• aus Texten, Bildern, Bildern, Tonfolgen und /oder Bewegtbildern (z.B. Banner),
•
aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber
genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des
Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(3) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung als Werbemittel erkennbar sind,
können von CondéNet als solche deutlich kenntlich gemacht werden, z.B. durch einen
deutlichen Hinweis „Anzeige“.
(4) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief,
Telefax oder Email erfüllt werden.
2. Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber
(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote von CondéNet unter
dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbeseiten und sind unverbindlich.
(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommt der Werbeauftrag durch schriftliche
Bestätigung des Antrags des Auftraggebers durch CondéNet oder durch Schaltung
des Werbemittels durch CondéNet zustande.
(3) Soweit Werbeagenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer
anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren
Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur
ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber
namentlich benennen. CondéNet ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis
zu verlangen.
(4) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Ablehnungsbefugnis
(1) CondéNet behält sich vor, Werbeaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge oder
einzelne Abrufe im Rahmen eines Werbeauftrags – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
•
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet
wurde oder
•
deren Veröffentlichung für CondéNet wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form unzumutbar ist.
(2) CondéNet kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber
nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten
nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die
Voraussetzungen der Regelung in Ziffer 3 Absatz 1 erfüllt werden.
4. Durchführung des Werbeauftrags, Abruf
(1) Gebuchte Werbung wird innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten
Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position
besteht nicht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. CondéNet wird sich nach
Kräften darum bemühen, die Schaltung der Werbung in der vom Auftraggeber gewünschten
Platzierung zu ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der
gebuchten Website, Platzierungswunsch und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch
spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltungstermin schriftlich
mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen
Preisliste) aufrecht erhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens
gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht verzögert und CondéNet hinsichtlich
der gewünschten neuen Werbebuchung über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner
Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung
innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
5. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
abgewickelt.
6. Datenanlieferung und –aufbewahrung, Änderungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen
Vorgaben von CondéNet entsprechende Werbemittel rechtzeitig, spätestens jedoch
10 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht von CondéNet zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach
seiner letztmaligen Verbreitung im Rahmen des Werbeauftrags.
(3) Kosten von CondéNet für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen
des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
7. Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen
Rechte besitzt und keine Rechte Dritter oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt.
Der Auftraggeber stellt CondéNet im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen,
die wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen,
sowie von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
CondéNet nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der
Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt CondéNet sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-
Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-
und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung,
Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich
und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte
Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung
mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-
Medien.
(3) Der Auftraggeber trägt die presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung
für die Werbung. Ziffer 7 Absatz 1 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
8. Informationspflichten von CondéNet
Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es CondéNet, innerhalb von zehn Werktagen
nach Ausführung des Werbeauftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf
bereitzuhalten:
•
die Zahl der Kontakte mit dem Werbemittel (AdImpressions) sowie der Zugriffe auf
das Werbemittel (Clicks)
• die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet
.
9. Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet unter
www.quality-channel.de
veröffentlichte Preisliste. Die dort genannten Preise verstehen sich
jeweils in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Werbeagenturen und sonstige
Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit
den Auftraggebern an diese Preislisten zu halten.
10. Nachlässe, Erstattung
(1) Nachlässe bestimmen sich nach der gültigen Preisliste iSv Ziffer 9.
(2) Wird ein Werbeauftrag aus Gründen nicht erfüllt, die vom Auftraggeber zu vertreten sind
oder in seinem Risikobereich liegen, so hat der Auftraggeber CondéNet unbeschadet weiterer
Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.
(3) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wird, rückwirkend Anspruch auf den
seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der
jeweils anwendbaren Preisliste von vornherein zu einem Nachlass berechtigt. Der Anspruch
auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Jahresfrist geltend gemacht wird.
11. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Agenturprovision, Zahlungsverzug, Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus zu Beginn des Schaltungsmonats für
die im Schaltungsmonat zu schaltende Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus
der von CondéNet ermittelten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit
den aufgrund Vereinbarung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen.
(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von CondéNet zu erfolgen.
Bei Zahlungseingang bis zum 15. des Schaltungsmonats gewährt CondéNet 2 %
Skonto. Skonto wird nur gewährt, wenn alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind.
Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen.
(3) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende
Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur
oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von
15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer
), wenn und
soweit
CondéNet Zahlung von dem Auftraggeber erhält.
(4) Bei Zahlungsverzug ist CondéNet berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen.
(5) Gegenüber Forderungen von
CondéNet
kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht
nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung
durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers
rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
(6) Übernimmt CondéNet oder ein von CondéNet beauftragter Dritter die Produktion eines
Werbemittels aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte
Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Gewährung von Skonto nach Ziffer 11 Absatz
2 Satz 2 gilt bei Produktionen im Sinne dieses Absatzes nicht.
12. Mängelhaftung, Untersuchung, Rügepflicht
(1) CondéNet gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils
üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für
unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt
insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch
•
die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B.
Browser) oder
• Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
• Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
•
unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern)
oder
•
einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert)
innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung
andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent
der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht
des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten
Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche CondéNet
schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt
der Auftraggeber eine Änderung der Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist
er verpflichtet, die durch die Änderung verursachten Kosten zu tragen.
(3) Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber nach
Wahl von
Condé-
Net Anspruch auf Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzwerbeschaltung
, jedoch
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzwerbung kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Sind etwaige Mängel beim angelieferten Werbemittel nicht offenkundig, so hat
der Auftraggeber
bei mangelhafter Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern
in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der
nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
13. Leistungshindernisse
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die CondéNet nicht zu vertreten
hat oder die CondéNet nicht zurechenbar sind (etwa softwarebedingt oder aus anderen
technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, rechtmäßigem
Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich
von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder
aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit
nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit
nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von CondéNet bestehen.
14. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte
(„wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von CondéNet auf den vertragstypischen,
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. CondéNet haftet nicht für die
leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen
Nebenpflichten gehören.
(2) Soweit die Haftung von CondéNet auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt ist, gilt
eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung auf maximal das 5-fache des Entgelts für den
Werbeauftrag.
15. Rücktritt und Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt,
von Werbeaufträgen bis zu sechs Wochen vor dem ersten
Schaltungstermin zurückzutreten.
Sollte CondéNet ausnahmsweise auch später eingegangenen
Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von
CondéNet nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des
Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
Der Rücktritt des Auftraggebers von einem Werbeauftrag, der Sonderwerbeformen
zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall auch vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist ausgeschlossen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von CondéNet, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen oder Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben, ist Gerichtsstand der Sitz von CondéNet. CondéNet ist jedoch
berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar
sein, so berührt dies die AGB im übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die
dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt im Fall einer Regelungslücke.
Stand: Mai 2007