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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CondéNet.de GmbH für Online-Werbung
 
 
Für Online-Werbeleistungen der CondéNet.de GmbH, Leopoldstr. 57, D-80802 München („CondéNet“) sowie für die Vermarktung von Werbung auf den Web-Sites zu den Zeitschriften VOGUE, VOGUE Business, GQ, AD Architectural Digest, GLAMOUR, MySelf und VANITY FAIR gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
 

1. Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform

(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet.
(2) Werbemittel im Sinne dieser AGB können u.a. aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen:
aus Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformen und sonstigen Kooperationen (z. B. Online-Sponsoring etc.),
• aus Texten, Bildern, Bildern, Tonfolgen und /oder Bewegtbildern (z.B. Banner),
aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).

(3) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung als Werbemittel erkennbar sind, können von CondéNet als solche deutlich kenntlich gemacht werden, z.B. durch einen deutlichen Hinweis „Anzeige“.

(4) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief, Telefax oder Email erfüllt werden.
 

2. Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber

(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote von CondéNet unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbeseiten und sind unverbindlich.

(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommt der Werbeauftrag durch schriftliche Bestätigung des Antrags des Auftraggebers durch CondéNet oder durch Schaltung des Werbemittels durch CondéNet zustande.

(3) Soweit Werbeagenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. CondéNet ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen.

(4) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
 

3. Ablehnungsbefugnis

(1) CondéNet behält sich vor, Werbeaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge oder einzelne Abrufe im Rahmen eines Werbeauftrags – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn

• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
deren Veröffentlichung für CondéNet wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) CondéNet kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen der Regelung in Ziffer 3 Absatz 1 erfüllt werden.
 

4. Durchführung des Werbeauftrags, Abruf

(1) Gebuchte Werbung wird innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. CondéNet wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung der Werbung in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Platzierungswunsch und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltungstermin schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrecht erhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht verzögert und CondéNet hinsichtlich der gewünschten neuen Werbebuchung über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.

(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
 

5. Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
 

6. Datenanlieferung und –aufbewahrung, Änderungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben von CondéNet entsprechende Werbemittel rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern.

(2) Die Pflicht von CondéNet zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung im Rahmen des Werbeauftrags.

(3) Kosten von CondéNet für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
 

7. Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und keine Rechte Dritter oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber stellt CondéNet im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen, die wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen,  sowie von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CondéNet nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber überträgt CondéNet sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online- Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online- Medien.

(3) Der Auftraggeber trägt die presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Werbung. Ziffer 7 Absatz 1 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
 

8. Informationspflichten von CondéNet

Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es CondéNet, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Werbeauftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:

die Zahl der Kontakte mit dem Werbemittel (AdImpressions) sowie der Zugriffe auf das Werbemittel (Clicks)
• die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet .
 

9. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet unter
www.quality-channel.de veröffentlichte Preisliste. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Auftraggebern an diese Preislisten zu halten.
 

10. Nachlässe, Erstattung

(1) Nachlässe bestimmen sich nach der gültigen Preisliste iSv Ziffer 9.

(2) Wird ein Werbeauftrag aus Gründen nicht erfüllt, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder in seinem Risikobereich liegen, so hat der Auftraggeber CondéNet unbeschadet weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.

(3) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wird, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der jeweils anwendbaren Preisliste von vornherein zu einem Nachlass berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
 

11. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Agenturprovision, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus zu Beginn des Schaltungsmonats für die im Schaltungsmonat zu schaltende Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der von CondéNet ermittelten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aufgrund Vereinbarung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen.

(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von CondéNet zu erfolgen. Bei Zahlungseingang bis zum 15. des Schaltungsmonats gewährt CondéNet 2 % Skonto. Skonto wird nur gewährt, wenn alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

(3) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer

), wenn und soweit CondéNet Zahlung von dem Auftraggeber erhält.

(4) Bei Zahlungsverzug ist CondéNet berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen.

(5) Gegenüber Forderungen von

CondéNet kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig  festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
(6) Übernimmt CondéNet oder ein von CondéNet beauftragter Dritter die Produktion eines Werbemittels aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Gewährung von Skonto nach Ziffer 11 Absatz 2 Satz 2 gilt bei Produktionen im Sinne dieses Absatzes nicht.
 

12. Mängelhaftung, Untersuchung, Rügepflicht

(1) CondéNet gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch

die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
• Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder 
• Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder 
unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche CondéNet schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, die durch die Änderung verursachten Kosten zu tragen.

(3) Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber nach

Wahl von Condé- Net Anspruch auf Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzwerbeschaltung , jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzwerbung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Sind etwaige Mängel beim angelieferten Werbemittel nicht offenkundig, so hat

der Auftraggeber bei mangelhafter Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
 
 
13. Leistungshindernisse
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die CondéNet nicht zu vertreten hat oder die CondéNet nicht zurechenbar sind (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von CondéNet bestehen.
 

14. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von CondéNet auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. CondéNet haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(2) Soweit die Haftung von CondéNet auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt ist, gilt eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung auf maximal das 5-fache des Entgelts für den Werbeauftrag.
 

15. Rücktritt und Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt,
von Werbeaufträgen bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin zurückzutreten. Sollte CondéNet ausnahmsweise auch später eingegangenen Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von CondéNet nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen. Der Rücktritt des Auftraggebers von einem Werbeauftrag, der Sonderwerbeformen zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall auch vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
 

16. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.
 
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von CondéNet, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen oder Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Gerichtsstand der Sitz von CondéNet. CondéNet ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die AGB im übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Stand: Mai 2007